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Teilnahmebedingungen Werbepartner:innen-Programm

Teilnahmebedingungen für das Werbepartner:innen-Programm von Schau aufs Land

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Teilnahmebedingungen gelten zwischen dem/der registrierten Werberpartner:in und der Schau auf's Land GSR OG (im Folgenden auch Schau aufs Land genannt). Wenn beide Vertragspartner angesprochen werden, dann werden diese auch als "Parteien" bezeichnet.
  2. Es können sich nur voll geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen als Werbepartner:in von Schau aufs Land registrieren.
  3. Das Affiliate-Programm umfasst nur jene Käufe, welche direkt über die Web-Plattform https://app.schauaufsland.at vermittelt werden. Direkte Käufe per inApp-Kauf über Google- oder Apple-Pay sind vom Affiliate-Programm ausgeschlossen.
  4. Die durch unser Affiliate-Programm erzielten Einkünfte sind zu versteuern und du als Werbepartner:in bist dafür verantwortlich.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die Teilnahme am Werbeparter:innen-Programm von Schau aufs Land, um die Plattform Schau aufs Land sowie die dort erwerbare Mitgliedschaft zu bewerben.
  2. Die Teilnahme an diesem Affiliate-Programm ist kostenlos.
  3. Der/die Werbepartner:in erlangt nach Registrierung über unsere Affiliate-Plattform Rewardful Zugang zu seinem eigenen Dashboard, wo ihn/ihm ein individueller und abänderbarer Affiliate-Link bereitgestellt wird.
  4. Schau aufs Land stellt dem/der Werbepartner:in zur Bewerbung von Schau aufs Land nach eigenem Ermessen eine Auswahl an Medienmaterial & Werbemitteln zur Verfügung.
  5. Für die Bewerbung und erfolgreiche Vermittlung von neu abgeschlossenen und vollständig bezahlten Mitgliedschaften, bei denen auch nicht vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird, erhält der/die Werbepartner:in eine Vermittlungsprovision. Die Provision beträgt je nach gewähltem Provisionsmodell 25 % (25/0) oder 15 % (15/10) vom Mitgliedsbeitrag für das erste Mitgliedsjahr.
  6. Bei dem Provisionsmodell 15/10 bekommt der/die Werbepartner:in auch einen individuellen Rabattcode iHv 10 %, welcher in der Bewerbung von Schau aufs Land verwendet werden kann. Dieser Rabattcode kann nur über die Web-Version https://app.schauaufsland.at eingelöst werden.

§ 3 Funktionsweise des Affiliate-Programms

  1. Der/die Werbepartner:in erlangt nach Registrierung zum Programm 25/0 oder 15/10 über unsere Affiliate-Plattform Rewardful Zugang zu seinem eigenen Dashboard, wo ihn/ihm ein individueller und abänderbarer Affiliate-Link bereitgestellt wird.
  2. Über den Affiliatelink erfolgt ein Trackinger aller über den Link erzielten Klicks, Leads und Käufe. Der/die Affiliate-Partner:in erhält vom Netto-Verkaufspreis (ohne MwSt.) die vereinbarte Provision.
  3. Das Cookie-Fenster läuft dabei 60 Tage. Wenn in diesem Zeitraum ab dem ersten Klick auf den Affiliatelink ein Kauf erfolgt, wird die jeweilige Provision auf dem Rewardful-Account des Werbepartners bzw. der Werbepartnerin gutgeschrieben.
  4. Die Auszahlung des Affiliate-Guthabens erfolgt jährlich zum 31.12. sofern die Mindestauszahlungssumme von 50 € erreicht wurde.
  5. Bestellungen des Werbepartners bzw. der Werbeparterin selbst oder seiner/ihrer Angehörigen sind für eine Provisionsanrechnung nicht zulässig.

§ 4 Medienmaterial & Werbemittel

  1. Schau aufs Land stellt seinen Werbepartnern/Werbepartnerinnen auch Medienmaterial & Werbemittel zur Verfügung. Diese unterliegen dem Urheberrecht des jeweiligen Content Creators und sind bei Verwendung auch entsprechend per Copyright zu benennen.
  2. Das von Schau aufs Land zur Verfügung gestellte Medienmaterial darf ausschließlich für Werbezwecke im Zusammenhang mit der Bewerbung von Schau aufs Land verwendet werden. Jegliche anderswertige Verwendung ist strikt untersagt.

§ 5 Anmeldung & Vertragsschluss

  1. Für die Teilnahme an Werbepartner:innen-Programm von Schau aufs Land bewirbt sich der/die Werbepartner:in über das Anmeldeformular auf schauaufsland.com.
  2. Die bei der Ammeldung angegebenen Daten müssen wahrheitsgemäß sein.
  3. Der/die Werbepartner:in verpflichtet sich, seine/ihre bei Rewardful hinterlegten personenbezogenen Daten, insbesondere der E-Mail-Adresse, jederzeit auf dem aktuellen Stand zu halten und – sollten sich diese Daten ändern – die erforderlichen Änderungen sofort vorzunehmen.
  4. Werden bei der Registrierung unrichtige Angaben gemacht oder wird eine erforderliche Änderung unterlassen, kann der/die Werbepartner:in von der weiteren Teilnahme am Werbepartner:innen-Programm von Schau aufs Land ausgeschlossen werden.
  5. Es besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme am Werbepartner:innen-Programm von Schau aufs Land. Die Schau auf's Land GSR OG kann neue Anträge oder bestehende Werbepartner:innen jederzeit ohne Angabe und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von Gründen ablehnen oder aus dem Programm ausschließen. Noch offene Provisionsguthaben des Werbepartners bzw. der Werbepartnerin bleiben in diesem Fall aufrecht und sind zu vergüten.

§ 6 Vermittungsprovision

  1. Der/die Werbepartner:in bekommt von Schau aufs Land eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision.
  2. Der Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsprovision entsteht nur unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Durch die Werbetätigkeit des Werbepartners bzw. der Werbepartnerin wurde eine Mitgliedschaft bei Schau aufs Land abgeschlossen.
    2. Der Kauf wurde über die Web-Plattform https://app.schauaufsland.at durchgeführt und es wurde nicht vom Widerrufsrecht Gebraucht gemacht.
    3. Der Kauf der Mitgliedschaft wurde über Rewardful per Verwendung des individuellen Affiliate-Links protokolliert („getrackt“).
    4. Es liegt kein Missbrauch im Sinne des § 9 dieser Teilnahmebedingungen vor.
  3. Als Verkauf gilt eine über die Web-Plattform https://app.schauaufsland.at von dem/der Endkund:in vollständig durchgeführte Bestellung, die von dem/der Endkund:in auch vollständig bezahlt wurde. Rückabwicklungen – gleich aus welchem Grund – gelten nicht als Verkauf, wenn der/die Endkund:in nicht gezahlt hat oder von ihm geleistete Zahlungen erstattet werden.
  4. Nicht vergütungspflichtig sind Bestellungen, die der/die Werbepartner:in selbst oder seine/ihre Angehörigen getätigt haben.
  5. Nicht vergütungspflichtig sind ebenfalls jene Bestellungen, die aufgrund von Leads zustande kommen, welche über einen Affiliate-Link generiert wurden, bei dem der/die Werbepartner:in bereits zur Entfernung des Affiliatelinks aufgefordert wurde. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Aufforderung.
  6. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem gewählten Provisionsmodell.
  7. Alle angegebenen Provisionen verstehen sich als Netto-Entgelt und werden zuzüglich Mehrwertsteuer ausgezahlt.
  8. Zur Provisionsauszahlung berechtigt ist immer nur die von dem/der Endkundin erste abgeschlossene Mitgliedschaft.
  9. Der Anspruch auf Auszahlung einer Provision verfällt nach 365 Tagen ab der Mitteilung über den Anspruch auf die Auszahlung per E-Mail von Schau aufs Land.
§ 7 Abrechnung
  1. Die Abrechnung wird von der Schau auf's Land GSR OG – sofern der Mindestauszahlungsbetrag von € 50 erreicht wird – am 31.01. des darauffolgenden Kalenderjahres für den Zeitraum von 01.01. bis 31.12. des Vorjahres erstellt und an den/die Werbepartner:in per E-Mail übermittelt. Daraufhin wird der Betrag binnen 30 Tagen nach Bestätigung der Richtigkeit von dem/der Werbepartner:in ausbezahlt.
  2. Schau aufs Land übermittelt dem/der Werbepartner:in innerhalb von 14 Tagen ab 15.01. des Folgejahres eine Abrechnung per E-Mail. Der/die Werbepartner:in hat diese Abrechnung unverzüglich zu prüfen und Einwendungen sind gegenüber Schau aufs Land innerhalb von vier Wochen schriftlich geltend zu machen. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Abrechnung als zutreffend.
  3. Die Auszahlung erfolgt per PayPal oder Banküberweisung mit schuldbefreiender Wirkung an die bei Rewardful hinterlegte PayPal-Adresse oder Schau aufs Land zur Verfügung gestellten Bankverbindung. Etwaige Gebühren (zB bei Bankverbindungen im Ausland oder Währungsumrechnungen) gehen zu Lasten des Werbepartners bzw. der Werbepartnerin.
  4. Erfolgt seitens Schau aufs Land eine Kündigung des Werbepartner:innen-Programms, so wird das Guthaben auf dem Rewardful-Konto zum 31.12. des jeweiligen Jahres abgerechnet, unabhängig vom Erreichen des Mindestauszahlungsbetrages. Die Mindestauszahlungsgrenze gilt in diesem Fall nicht.

§ 8 Pflichten von Schau aufs Land

  1. Schau aufs Land stellt dem/der Werbeparnter:in nach eigenem Ermessen eine Auswahl an Medienmaterial und Werbemitteln zur Verfügung.
  2. Schau aufs Land sorgt über die Plattform Rewardful in geeigneter Weise für ein Tracking der Buchungen, die mit dem Affiliate-Link erfolgen und ordnet diese dem Rewardful-Account des Werbepartners bzw. der Werbepartnerin zu.
  3. Schau aufs Land betreibt die Web-Plattform https://app.schauaufsland.at sowie die darauf angebotenen Services, wie die Bereitstellung von Produktdaten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nach eigenem Ermessen. Schau aufs Land schuldet in diesem Rahmen keine fehler- und/oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Web-Plattform und ist auch nicht verantwortlich für Unterbrechungen oder Ausfälle der Zahlungsanbindung über Stripe. Die Qualität und Korrektheit der auf der Web-Plattform und Website schauaufsland.com angebotenen Produkte und Werbemittel stehen im alleinigem Ermessen von Schau aufs Land.
  4. Schau aufs Land verpflichtet sich zur Zahlung der Vermittlungsprovision laut § 6 dieser Teilnahmebedingungen unter den dort festgelegten Voraussetzungen.

§ 9 Rechte & Pflichten des Werbepartners bzw. der Werbepartnerin

  1. Der/die Werbepartner:in darf die Werbemittel nur auf seiner eigenen Webseite oder Social-Media-Accounts einbinden. Das zur Verfügung gestellte Medienmaterial sowie die Werbemittel dürfen nur für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke genutzt werden.
  2. Der/die Werbepartner:in ist für die Inhalte und den laufenden Betrieb seiner Webseite sowie Social-Media-Accounts selbst verantwortlich. Es ist untersagt, während der Laufzeit dieses Vertrags Inhalte zu platzieren, die gegen geltendes Recht, die guten Sitten oder Rechte Dritter verstoßen und/oder geeignet sind, dem Ruf von Schau aufs Land zu schaden. Schau aufs Land ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Webseiten und Social-Media-Accounts des Werbepartners bzw. der Werbepartnerin zu prüfen. Verboten sind insbesondere das Verbreiten von Inhalten, die
    1. Rassismus,
    2. Gewaltverherrlichung und Extremismus jedweder Art,
    3. Aufrufe und Anstiftung zu Straftaten und/oder Gesetzesverstößen, Drohungen gegen Leib, Leben oder Eigentum,
    4. Hetzen gegen Personen oder Unternehmen,
    5. persönlichkeitsverletzende Äußerungen, Verleumdung, Ehrverletzung und üble Nachrede von Nutzern und Dritten sowie Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht,
    6. urheberrechtsverletzende Inhalte oder andere Verletzungen von Immaterialgüterrechten oder
    7. sexuelle Belästigung von Nutzerinnen und Nutzern und Dritten darstellen, betreffen oder beinhalten.Solche Inhalte dürfen weder auf der Webseite oder den Social-Media-Accounts des Werbepartners bzw. der Werbepartnerin selbst integriert sein noch darf von dieser Webseite oder Social-Media-Accounts aus zu entsprechenden Inhalten auf andere Webseiten verlinkt werden.
  3. Jegliche Form des Missbrauchs, d.h. die Generierung von Leads und/oder Sales über unlautere Methoden oder unzulässige Mittel, die gegen geltendes Recht und/oder diese Teilnahmebedingungen verstoßen, ist untersagt. Es ist insbesondere untersagt, selbst oder durch Dritte zu versuchen, mittels einer oder mehrerer der folgenden Praktiken Leads und/oder Sales zu generieren oder für eine Zuordnung von Sales zum Partner zu sorgen:
      1. Vortäuschung von Leads oder Sales, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben, z.B. durch die unberechtigte Angabe fremder oder die Angabe falscher oder nicht existierender Daten bei Bestellungen von Waren auf unserer Webseite,
      2. Verwendung von Werbeformen, die zwar ein Tracking ermöglichen, dabei jedoch das Werbemittel nicht, nicht wahrnehmbar oder nicht in der vorgegebenen Form und/oder Größe anzeigen,
      3. Cookie Dropping: Cookies dürfen nicht bereits beim Besuch der Webseite gesetzt werden, sondern ausschließlich, wenn der Nutzer der Partner-Webseite zuvor in freiwilliger und bewusster Weise das Werbemittel angeklickt hat,
      4. Sonstige Formen des Affiliate Frauds (insbesondere Cookie Spamming, Forced Clicks, Affiliate Hopping) sowie die Nutzung von Layern, Add-ons, iFrames und der Postview-Technologie, um damit für eine Erhöhung von Leads zu sorgen,
      5. Verwendung von für Schau aufs Land oder Dritte rechtlich, insbesondere markenrechtlich, geschützten Begriffen, etwa in Suchmaschinen, bei Anzeigenschaltungen oder der Bewerbung der Partner-Webseite ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch Schau aufs Land. Es ist insbesondere untersagt, Webseiten im Internet bereitzustellen, die zu einer Verwechslungsgefahr mit Schau aufs Land oder von Schau aufs Land angebotenen Produkten führen können. Der/die Werbepartner:in darf insbesondere nicht die Webseite, Landingpages oder andere Auftritte von Schau aufs Land kopieren oder Grafiken, Texte oder andere Inhalte von Schau aufs Land übernehmen. Es muss der Eindruck vermieden werden, dass es sich bei der Partner-Webseite um ein Projekt von Schau aufs Land handelt oder dass ihr/e Betreiber:in mit Schau aufs Land in einer Weise wirtschaftlich verbunden ist, die über das Werbepartern:innen-Programm und diesen Vertrag hinausgeht. Jede Verwendung von Materialien oder Inhalten aus dem Auftritt von Schau aufs Land sowie von Logos oder Marken von Schau aufs Land durch den/die Werbepartner:in bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch Schau aufs Land.
  4. Der/die Werbepartner:in verpflichtet sich, seine/ihre Webseite und/oder Social-Media-Accounts auch im Übrigen im Einklang mit geltendem Recht zu betreiben und insbesondere ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten.
  5. Dem/der Werbepartner:in ist es auch untersagt, Provisionen, die sie/er von Schau aufs Land erhalten, ganz oder teilweise an den/die Endkund:innen weiterzugeben.
  6. E-Mail-Werbung, die Werbemittel enthält oder auf sonstige Weise für Schau aufs Land wirbt, darf nur erfolgen, wenn dies von Schau aufs Land zuvor freigegeben wurde und für alle Adressaten eine ausdrückliche Einwilligung in die Werbung per E-Mail vorliegt und eine Verifikation der E-Mail-Adresse durch ein Double-Opt-in-Verfahren durchgeführt und dokumentiert wurde.
  7. Sollte Schau aufs Land zur Entfernung aller Werbemittel auffordern, so ist dieser Aufforderung unverzüglich nachzugehen.
  8. Der/die Werbepartner:in verpflichtet sich, elektronische Angriffe jeglicher Art auf unser Trackingsystem und/oder unsere Websites zu unterlassen. Als elektronische Angriffe gelten insbesondere Versuche, die Sicherheitsmechanismen des Trackingsystems zu überwinden, zu umgehen oder auf sonstige Art außer Kraft zu setzen, der Einsatz von
    Computerprogrammen zum automatischen Auslesen von Daten, das Anwenden und/oder Verbreiten von Viren, Würmern, Trojanern, Brute-Force-Attacken,
    Spam oder die Verwendung von sonstigen Links, Programmen oder Verfahren, die das Trackingsystem, das Partnerprogramm oder einzelne Beteiligte des Partnerprogramms schädigen können.

§ 10 Freistellungsanspruch/Vertragsstrafe

  1. Für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzung und/oder Verletzung von Rechten Dritter durch von dem/der Werbepartner:in im Zusammenhang mit dem Werbepartner:innen-Programm vorgenommenen Handlungen ist Schau aufs Land von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der/die Werbepartner:in verpflichtet sich, alle Kosten, die Schau aufs Land durch eine solche Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
  2. Der/die Werbepartner:in verpflichtet sich, für jeden Fall des Missbrauchs laut § 9 dieser Teilnahmeverpflichtungen eine von Schau aufs Land nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 11 Datenschutz

  1. Die Daten des/der Werbepartner:innen werden von Schau aufs Land zur Vertragsabwicklung und zur Kommunikation innerhalb des Werbepartner:innen-Programms gespeichert. Schau aufs Land verpflichtet sich dabei, die geltenden Datenschutzvorschriften der DSGVO zu beachten und einzuhalten und diese Daten nur im Rahmen der Vertragserfüllung – ohne einer Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken – zu nutzen.

§ 12 Vertragslaufzeit & Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Angabe von Gründen gekündigt werden.
  2. Daneben und darüber hinaus bleibt das Recht der Parteien, das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden, unberührt.
  3. Die Kündigung kann per E-Mail erfolgen und diese gilt dabei ab dem Tag, wo diese E-Mail von Schau aufs Land an die von dem/der Werbepartner:in im Account von Rewardful hinterlegten E-Mail-Adresse versendet wurde.
  4. Schau aufs Land kann die Kündigung auch durch Beschränkung des Zugangs zum Kundenkonto erklären. Der/die Werbepartner:in kann die Kündigung auch durch Löschung des Kundenkontos erklären. Der Vertrag wird mit Zugang der Kündigung beendet.
  5. Nach Beendigung des Vertrags ist der/die Werbepartner:in dazu verpflichtet, alle Werbemittel und sonstigen Links und Inhalte von Schau aufs land unverzüglich von seiner/ihrer Webseite und/oder Social-Media-Accounts zu entfernen. Dies gilt auch für Webseiten oder andere Werbemedien, in denen die Werbemittel oder Links integriert wurden, ohne dazu berechtigt worden zu sein.
  6. Nach Beendigung des Vertrags generierte Leads und/oder Verkäufe führen nicht zu einer Vergütungspflicht.
  7. Anstelle der Kündigung können wir in den Fällen gem. § 12.2 auch das Kundenkonto sperren. Dieses Recht besteht auch, wenn lediglich ein begründeter Verdacht auf Missbrauch gem. § 9.2 besteht. Schau aufs Land wird dabei dem/der Werbepartner:in den Grund für die Sperre mitteilen und nach eigenem Ermessen die Sperre wieder aufheben, wenn die Gründe, die zu der Sperre geführt haben, geklärt und gegebenenfalls beseitigt wurden. Im Zeitraum der Sperre generierte Leads und Verkäufe unterliegen keiner Vergütungspflicht.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Sollte der Vertrag unwirksame Regelungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt.
  2. Schau aufs Land behält sich vor, diese Teilnahmebedingungen jederzeit anzupassen. Etwaige Änderungen werden dem/der Werbepartner:in per E-Mail mitgeteilt. Sollte der/die Werbepartner:in mit den Änderungen nicht einverstanden sein, ist er/sie berechtigt, dies Schau aufs Land innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Änderungsmitteilung mitzuteilen. Schau aufs Land hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Erfolgt diese Mitteilung nicht binnen der gesetzten Frist, gelten die Änderungen als akzeptiert und treten mit Ablauf der Frist in Kraft.
  3. Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.
  4. Ist der/die Werbepartner:in Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Graz (Österreich) als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Schau aufs Land und dem/der Werbepartner:in vereinbart.
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